Satzung

Satzung des Vereins „Public Spaces e.V.“

§ 1 Verein, Sitz
 (1) Der Verein führt den Namen „Public Spaces“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.".
 (2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
 (3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
     
§ 2 Zweck des Vereins
 (1) Zweck des Vereins ist
   a) die Förderung der Ortsverschönerung;
   b) die Förderung der Unfallverhütung;
   c) die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens in der Bundesrepublik Deutschland.
 (2) Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
   zu § 2 Abs. 1 a):
   1. Konzeption, Planung und Durchführung künstlerischer Projekte im öffentlichen Raum sowie Entwicklung und Erprobung partizipativer Formate zur Mitgestaltung des direkten Umfelds (zum Zwecke der Ortsverschönerung);
   2. Medien- und Öffentlichkeitsarbeit, Publikationen, sowie breitenwirksame Veranstaltungen und Kampagnen über Aspekte lebenswerter öffentlicher Räume;
   3. Einwirkung auf die Gesetzgebung, öffentliche Entscheidungsträger, gesellschaftlich relevante Gruppen und Organisationen, sowie die Durchführung von verbindlichen Instrumenten der direkten Demokratie, wie Bürgerbegehren, Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksabstimmungen zum Zwecke der Ortsverschönerung;
   4. ideelle Unterstützung für Personen, Gruppen und Initiativen, die sich aktiv für die Einschränkung von Werbung im öffentlichen Raum zum Zwecke der Ortsverschönerung einsetzen.
   zu § 2 Abs. 1 b):
   1. Medien- und Öffentlichkeitsarbeit, Publikationen, sowie breitenwirksame Veranstaltungen und Kampagnen zu den Auswirkungen von Werbeanlagen auf die Sicherheit des Straßenverkehrs;
   2. Förderung und Durchführung von Forschungsvorhaben zu den Auswirkungen von Werbeanlagen auf die Sicherheit des Straßenverkehrs durch Ablenkung, sowie Informationsbeschaffung nach den Informationsfreiheitsgesetzen der Länder und des Bundes und die zielgruppengerechte Aufbereitung, um sie der der Allgemeinheit zugänglich zu machen;
   3. Einwirkung auf die Gesetzgebung, öffentliche Entscheidungsträger, gesellschaftlich relevante Gruppen und Organisationen, sowie die Umsetzung von verbindlichen Instrumenten der direkten Demokratie, wie Bürgerbegehren, Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksabstimmungen zum Zwecke der Unfallverhütung;
   4. ideelle Unterstützung für Personen, Gruppen und Initiativen, die sich aktiv für die Einschränkung von Werbung im öffentlichen Raum zum Zwecke der Unfallverhütung einsetzen.
   zu § 2 Abs. 1 c):
   1. Medien- und Öffentlichkeitsarbeit sowie breitenwirksame Veranstaltungen und Kampagnen, Aufklärung über Einflussstrategien von Werbung und Sponsoring und über deren Auswirkungen auf die Neutralität öffentlicher Einrichtungen und demokratischer Entscheidungsprozesse;
   2. Förderung und Durchführung von Forschungsvorhaben im Bereich öffentlicher Einrichtungen, insbesondere zu Auswirkungen von Werbung und Sponsoring auf Schulunterricht, Hochschullehre und -forschung, sowie im Bereich des öffentlichen Raums zum Einfluss von Werbung auf die öffentliche Meinungsbildung und demokratische Entscheidungsprozesse;
   3. Einwirkung auf die Gesetzgebung, öffentliche Entscheidungsträger, gesellschaftlich relevante Gruppen und Organisationen, sowie die Umsetzung von verbindlichen Instrumenten der direkten Demokratie, wie Bürgerbegehren, Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksabstimmungen zur Eindämmung einseitiger Einflussnahme durch Werbung und Sponsoring in öffentlichen Einrichtungen und im öffentlichen Raum;
   4. ideelle Unterstützung für Personen, Gruppen und Initiativen, die sich aktiv für die Einschränkung von Werbung und Sponsoring in öffentlichen Einrichtungen (insbesondere Bildungseinrichtungen) und im öffentlichen Raum zum Zwecke der allgemeinen Förderung des demokratischen Staatswesens in der Bundesrepublik Deutschland einsetzen.    
 (3) Der Verein kann zum Zwecke der Verwirklichung der in Absatz 1 genannten steuerbegünstigten Zwecke mit mindestens einer weiteren Körperschaft, die die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung erfüllt, zusammenwirken.
 (4) Der Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er verfolgt keine Zwecke im Sinne der Förderung politischer Parteien und derer Programme.
 (5) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er kann Spendengelder einnehmen und ausgeben. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke des Vereins verwendet werden. Dem Vereinsvermögen wachsen solche Spenden und andere Zuwendungen Dritter unmittelbar zu, die ausdrücklich dafür bestimmt sind. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

§ 3 Mitgliedschaft
 (1) Vereinsmitglieder können natürliche Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.
 (2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich oder in Textform beim Vorstand zu beantragen.
 (3) Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder. Eine Ablehnung des Antrags muss gegenüber dem Antragsteller nicht begründet werden.
 (4) Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch fristlos mögliche, schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
 (5) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es sich vereinsschädigend verhält, seiner Beitragspflicht nicht nachkommt oder in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 4 Mitgliedsbeiträge
 (1) Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben.
 (2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgelegt.

§ 5 Organe
Organe des Vereins sind
 a) die Mitgliederversammlung
 b) der Vorstand

§ 6 Mitgliederversammlung
 (1) Die Mitglieder treten mindestens einmal jährlich zu einer Mitgliederversammlung zusammen. Eine Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn es im Interesse des Vereins erforderlich ist oder mindestens ein Viertel der Mitglieder in Textform und unter Angabe des Grundes die Einberufung verlangt.
 (2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich oder in Textform mit Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin einberufen. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie rechtzeitig an die letzte durch das Mitglied dem Verein schriftlich oder in Textform mitgeteilte Post- oder E-Mail-Adresse versandt wurde.
 (3) Ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder verbindlich.
 (4) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Nichtmitglieder können an der Versammlung teilnehmen, wenn die Mitgliederversammlung dies beschließt.
 (5) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Dieses bestimmt den Protokollführer.
 (6) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere:
   a) über die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern sowie deren Entlastung,
   b) über Aufnahmen und Ausschlüsse aus dem Verein,
   c) über die Änderungen der Vereinssatzung,
   d) über die Auflösung des Vereins,
   e) über die Genehmigung der Jahresschlussrechnung, den Haushalt und Sonderprojekte,
   f) über die Beitragsordnung,
   g) über die grundsätzliche Ausrichtung der Vereinsarbeit.
 (7) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Ein Mitglied kann für die Versammlung ein anderes Mitglied zur Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigen. Die Bevollmächtigung ist schriftlich gegenüber dem Vorstand abzugeben. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als ein weiteres vertreten.
 (8) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Mitglieder anwesend sind oder ihre Stimme über Vertreter abgeben.
 (9) Bei Beschlussunfähigkeit lädt der Vorstand umgehend zu einer zweiten Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung ein. Diese ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Auf diesen Umstand ist mit der Einladung hinzuweisen.
 (10) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen.
 (11) Zur Änderung der Satzung oder des Vereinszwecks, sowie für den Ausschluss eines Mitglieds oder die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
 (12) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen, welches vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es ist allen Mitgliedern in Textform zu übersenden ist.
 (13) Die Mitgliederversammlung kann auch in digitaler Form im virtuellen Raum abgehalten werden. Die Mitglieder erhalten zum Zwecke der Teilnahme mit der Einberufung einen passwortgeschützten Zugang zum virtuellen Raum. Die Mitglieder verpflichten sich, die Zugangsdaten keinem Dritten zugänglich zu machen.
 (14) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung, soweit die Mitgliederversammlung im Einzelfall nichts anderes bestimmt.

§ 7 Vorstand
 (1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er wird für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ist zulässig.
 (2) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese soll insbesondere die Verteilung der Aufgaben unter den Vorstandsmitgliedern und die Grenzen der Verfügungsbefugnis regeln.
 (3) Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit.
 (4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Abstimmung teilnimmt. Beschlüsse können auch im Rahmen von Video- oder Telefonkonferenzen oder im Umlaufverfahren gefasst werden.
 (5) Über Beschlüsse des Vorstands werden Protokolle in Textform angefertigt.
 (6) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch ein Vorstandsmitglied vertreten.
 (7) Die Tätigkeit als Vorstand erfolgt unentgeltlich. Vorstandsmitglieder dürfen für ihre Tätigkeit eine angemessene Entschädigung erhalten. Über die Höhe befindet die Mitgliederversammlung.
 (8) Die Haftung des Vorstands beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 8 Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft. Näheres beschließt die Mitgliederversammlung, deren Beschlüsse allerdings erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden dürfen.

§ 9 Gründungsklausel
Falls für die Eintragung in das Vereinsregister oder für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch die entsprechenden Behörden Änderungen und Anpassungen der Satzung nötig werden, kann der Vorstand diese auch ohne Beschluss der Mitgliederversammlung vornehmen. Der Vorstand wird zur Vornahme dieser Handlungen insoweit bereits jetzt ausdrücklich ermächtigt.


Berlin, 13.11.2021